Teilzeit: du hast mehr Rechte, als du denkst
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In Gesprächen mit anderen Eltern bin ich immer wieder erstaunt, wie wenig die meisten über ihre Rechte zur Teilzeit wissen. Grundsätzlich hat jeder, der seit mehr als 6 Monaten für einen Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern arbeitet, ein Recht auf Teilzeit. Egal ob mit oder ohne Kinder, egal ob Sachbearbeiter oder Führungskraft. Und auch wenn der Arbeitgeber deinen Teilzeitantrag abgelehnt hat, hast du Rechte, mehr dazu hier.
Disclaimer: die Informationen im Artikel sind sorgfältig recherchiert und entsprechen meinem Wissensstand – ich übernehme für die Richtigkeit aber keine Haftung. Bei rechtlichen Fragen solltest du dich unbedingt an einen Anwalt wenden, der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Die zwei verschiedenen Fälle von Teilzeit
Man kann zwischen zwei unterschiedlichen Fällen von Teilzeit unterscheiden, für die unterschiedliche Gesetze gelten:Teilzeit in Elternzeit – wie der Name schon sagt, kann man diese nur beantragen, während man in Elternzeit ist
Fall 1) Teilzeit in Elternzeit – wie der Name schon sagt, kann man diese nur beantragen, während man in Elternzeit ist
Fall 2) Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – diese Teilzeit kann jeder Mitarbeiter zu jeder Zeit beantragen
Fall 1) Teilzeit in Elternzeit
Rechtsgrundlage ist hier das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).
Einen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit hast du, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ohne Azubis)
- Dein Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
Die dringenden betrieblichen Gründe, aus denen ein Teilzeitantrag in der Elternzeit abgelehnt werden kann, sind recht eng ausgelegt, z.B.
- Schließung des Betriebs
- Schließung einer Abteilung
- Auflösung der Arbeitsgruppe
- Verlagerung der Arbeiten auf Dritte
Quelle: https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2018/04/16/elternteilzeit-ablehnen-will-durchdacht-sein/>
Elternteilzeit beantragen kann jeder der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, während er in Elternzeit ist, mit einer Frist von 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternteilzeit. Mehr zum Vorgehen beim Antrag findest du hier.
Die Elternteilzeit endet spätestens mit dem Ende der Elternzeit. Im Anschluss kann Teilzeit nach TzBfG beantragt werden, siehe Fall 2).
Fall 2) Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
Hier ist die Rechtsgrundlage das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ähnlich:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ohne Azubis)
- Dein Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
- Dem Anspruch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen
Wichtigster Unterschied zur Teilzeit während der Elternzeit: es sind nur „betrieblichen Gründe“, nicht “dringende betriebliche Gründe”, aufgrund derer der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen kann. Zulässige Ablehnungsgründe sind damit etwa
- die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb
- die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten
Quelle: https://www.rund-ums-baby.de/recht/Keine-einigung-auf-teilzeit-nach-elternzeit_85926.htm
Damit sind die Hürden für eine Ablehnung des Teilzeitantrags deutlich geringer, aber immer noch erheblich. Denn auch diese betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber erst einmal darlegen, ggf. in einem zeitaufwändigen und potentiell teuren Gerichtsverfahren. Das will er natürlich vermeiden, was du wiederum zu deinen Gunsten nutzen solltest.
Weitere wichtige Unterschiede zur Elternteilzeit:
- Beantragen musst du die Verringerung deiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn. Auch hier solltest du unbedingt auf Schriftform achten und möglichst die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
- Die Reduzierung der Arbeitszeit gilt zunächst unbefristet. Nach §9a TzBfG kann die Reduzierung allerdings auch nur für einen befristeten Zeitraum beantragt werden, nach Ablauf erhöht sich die Arbeitszeit dann automatisch wieder, gemäß dem ursprünglichen Vertrag.
Befristete Teilzeit („Brückenteilzeit“) nach TzBfG §9a
Überlege dir gut, ob eine Brückenteilzeit für dich sinnvoll ist, beide Wege sind mit bestimmten Risiken verbunden:
- Wenn du deine Arbeitszeit unbefristet reduzierst, hast du kein Recht mehr, zu einem Vollzeitvertrag zurückzukehren. Der Arbeitgeber muss dich bei der Besetzung geeigneter Vollzeitstellen lediglich bevorzugt behandeln.
- Wenn du die Arbeitszeit allerdings nur befristet reduzierst und danach gerne weiterhin in Teilzeit arbeiten möchtest, musst du einen neuen Teilzeitantrag stellen und riskierst, dass dieser abgelehnt wird.
- Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit oder einer vorzeitigen Rückkehr zur Vollzeit. Die Regelung ist also sehr unflexibel, bei Änderungsbedarf bist du auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.
Die Voraussetzungen für eine befristete Reduzierung sind außerdem höher, als die Voraussetzungen für unbefristete Teilzeit, etwa:
- Verringerung für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre
- Gilt nur für Betriebe mit mindestens 45 Mitarbeitern, bei weniger als 200 Mitarbeitern gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sprich: wenn schon 1 von je 15 Mitarbeitern Brückenteilzeit beantragt haben, kann dein Antrag abgelehnt werden.
Mehr Informationen findest du hier.
Generell gilt: nur wenn du deine Rechte kennst, kannst du sie auch erfolgreich durchsetzen. Ich hoffe, die Zusammenfassung hilft dabei weiter. Mehr dazu, was du tun kannst, wenn dein Teilzeitantrag abgelehnt wurde, findest du hier. Wenn du Fragen oder Anmerkungen hast, hinterlasse gerne einen Kommentar.
Du schaffst das.
Alles Liebe,
Jessica
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